Aktuelles von der Gesetzgebung
In der Vergangenheit sind Dienstzeitverkürzungen immer so vorgenommen worden, dass die neuen Dienstzeiten auch für diejenigen galten, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dienstzeitverkürzungsgesetzes bereits im Dienst befanden. Sie wurden entlassen, sobald die neue Dienstzeit erfüllt war. Wer die ursprünglich festgesetzte längere Dienstzeit leisten wollte, konnte das auf Antrag tun.
Es ist davon auszugehen, dass bei dieser Dienstzeitverkürzung wieder so verfahren wird. Das bedeutet – sofern die Dienstzeitverkürzung wie angekündigt zum 1.1.2011 in Kraft tritt – im Einzelnen folgendes:
* Dienstpflichtige, die zum 1.7.2010 oder später einberufen werden, müssen nur noch sechs Monate Zivildienst leisten.
* Einberufungsbescheide, die bei einem Dienstantritt 1.7.2010 oder später noch auf neun Monate Dienstdauer ausgestellt werden, werden auf die kürzere Dienstdauer von sechs Monaten abgeändert.
* Dienstpflichtige, die zum 1.5.2010 oder zum 1.6.2010 den Dienst antreten, werden nach acht bzw. sieben Monaten Zivildienst zum 31.12.2010 entlassen.
* Wer ursprünglich zu einer Dienstdauer von neun Monaten einberufen wurde, kann auf Antrag neun Monate Dienst leisten.
Die Pflicht, Zivildienst zu leisten, erlischt, wenn ein „Anderer Dienst im Ausland“ nach § 14b Zivildienstgesetz oder ein „Freiwilliges Jahr“ nach § 14c Zivildienstgesetz von acht Monaten Dauer (bisher elf Monate) geleistet wurde. Es steht natürlich jedem frei, den Auslandsdienst oder das Freiwillige Jahr freiwillig auch längere Zeit zu leisten. Die Mindestverpflichtungszeit im Zivil- und Katastrophenschutz dürfte sich auf vier Jahre reduzieren.
Eingestellt am 02.11.2009 von KaJo Frings
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